Informationen zum geburtshilflichen Leistungsspektrum

  • Feststellen einer Schwangerschaft mittels Schwangerschaftstest und Ultraschall
  • Betreung im Rahmen der Mutterkindpassuntersuchungen (MKPU)
  • Ultraschalldiagnostik bei jeder MKPU
  • Zur Feststellung des Schwangerschaftsdiabetes Überweisung an ein zertifiziertes medizinisches Labor zum Blutzuckerbelastungstest
  • Keimabstrich aus Scheide und Muttermund zum Ausschluss von Infektionen und damit verbundener
  • Frühgeburtlichkeit bzw. schwerer Infektionen beim Neugeborenen.
  • Bei jeder Untersuchung Nativzytologie
  • Messung der Cervixlänge mittels Sonographie
  • Beratung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, und über Geburtsmöglichkeiten.
  • Nach der Geburt: Beratung über Verhütung, Stillproblemen und “Sexualität nach der Geburt”

Mutterschutz

Vorzeitige Freistellung (= Vorzeitiger Mutterschutz)

Folgendes gilt:

  • Vor der 16. Schwangerschaftswoche
    … ist ein „vorzeitiger Mutterschutz“ nur in seltenen schwerwiegenden Ausnahmefällen (vorbestehende Grunderkrankungen) möglich. ACHTUNG: Blutungen in der Frühschwangerschaft, niedriger Blutdruck mit Schwindel und Kollapsneigung, Migräne, Übelkeit, Erbrechen und anfängliche Gewichtsabnahme, Unterbauchziehen und Kreuz- bzw. Rückenschmerzen und auch Infektionskrankheiten stellen KEINEN Grund für eine Freistellung dar! Bei konkreten Beschwerden können Sie versuchen einen KRANKENSTAND durch den praktischen Arzt/praktische Ärztin zu bekommen. Dauer bzw. Befristung richten sich je nach dem Beschwerdeverlauf.
  • Ab der 16. Schwangerschaftswoche
    Der vorzeitige Mutterschutz kann vom Frauenarzt/der Frauenärztin nur eingeschränkt beantragt werden. Wie bei jedem Freistellungsgrund (gemäß § 3 Abs. 3 MSchG) muss das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sein. Es müssen dafür bestimmte, genau definierte MEDIZINISCHE Gründe vorliegen, an die sich der Arzt/die Ärztin halten muss. Das Vorliegen eines solchen, in dieser medizinischen Indikationenliste angeführten Grundes für einen Antrag auf Freistellung ist wie bisher vom Facharzt/von der Fachärztin zu bestätigen. Achtung: Bei schweren Erkrankungen nicht gynäkologischer Art muss der/die jeweilige behandelnde Facharzt/-ärztin die Begründung darlegen.
  • Liegen jedoch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit einer Schwangeren vor
    … die sich aus der Arbeitsplatzsituation ergeben, (z.B. schweres Heben, langes Stehen/Sitzen), so ist der/die Arbeitgeber/in verantwortlich und zuständig. In dieser Angelegenheit kann von ärztlicher Seite nichts unternommen werden!

    Das heißt: belastende ARBEITSBEDINGUNGEN stellen KEINE FRAUENÄRZTLICHE BEGRÜNDUNG für einen vorzeitigen Mutterschutz dar!
    Eine angemessene Änderung Ihrer Arbeitssituation ist, im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Aufgabe des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin! Falls er/sie keinen geeigneten Arbeitsplatz hat, muss er/sie die werdende Mutter auf seine/ihre Kosten freistellen (§ 2b MSchG). Wenn bei Ihnen KEIN MEDIZINISCHER GRUND für eine Freistellung vorliegt und Ihre Arbeitssituation für Sie in Ihrer Schwangerschaft zu belastend ist, bitten wir Sie, sich mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat oder der ARBEITERKAMMER in Verbindung zu setzen.
  • Weiterführende Informationen
  • Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere
    Die Sonderbestimmungen für werdende Mütter, die in Berufen mit Körperkontakt arbeiten, endete mit 30.06.2022. Derzeit gibt es keine spezielle Möglichkeit zur Freistellung von Schwangeren aufgrund der Corona-Pandemie!